Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124472

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob163/08m; 4Ob187/09t; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob61/14w; 4Ob108/16k; 4Ob84/19k; 4Ob108/21t; 4Ob187/21k; 4Ob204/22m; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b; 4Ob99/23x; 4Ob134/24w

Norm

UWG §2 Abs4

UWG §2 C2d

Rechtssatz

Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es danach nunmehr - abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc) - darauf an, a) ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und b) ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag; dabei ist c) den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung Rechnung zu tragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 163/08m

Veröff: SZ 2008/166

TE OGH 2009-12-16 4 Ob 187/09t

TE OGH 2010-10-05 4 Ob 148/10h

Vgl auch

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y

TE OGH 2014-09-17 4 Ob 61/14w

TE OGH 2016-07-12 4 Ob 108/16k

TE OGH 2019-11-26 4 Ob 84/19k

Beisatz: Dass in einem Verzeichnis verschiedener Anbieter ein Teil von ihnen gegen Entgelt durch Fotos und detailliertere Angaben ‑ und somit nicht aus objektiven Gründen ‑ hervorgehoben wird, ist gängige Praxis und den Nutzern bekannt. Keine Irreführung durch Täuschung über den Werbecharakter. (T1)

TE OGH 2021-09-28 4 Ob 108/21t

Vgl; Beisatz: Hier: Irreführung, wenn der Eindruck erweckt wird, alle vom Werbenden erzielten Einnahmen (oder zumindest der größte Teil davon) kämen bestimmten karitativen Organisationen zugute, während diesen in Wirklichkeit nur ein geringer Bruchteil des Erlöses zufließt, worüber aufzuklären gewesen wäre. (T2)

TE OGH 2021-11-23 4 Ob 187/21k

TE OGH 2022-12-20 4 Ob 204/22m

Beisatz: Hier: Aus dem Umstand, dass die Zielsetzung der Beklagten einen geordneten Überblick über ärztliche Leistungen zu verschaffen vergleiche 6 Ob 198/21t), sich auf den für die Arztauswahl wesentlichen niedergelassenen Bereich beziehen mag, sind keine Negativauswirkungen im obigen Sinn erkennbar. (T3)

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 49/23v

Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd Paragraph 2, Absatz 4, UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich zu beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T4)

TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b

Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit (T5)

TE OGH 2024-01-25 4 Ob 99/23x

Beisatz wie T5

TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124472