Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124471

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

4Ob163/08m; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob108/16k; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b

Norm

UWG §2 Abs4 A3

UWG §2 C2d

Rechtssatz

Eine Irreführung durch das Unterbleiben bestimmter Informationen über das beworbene Produkt setzt voraus, dass der Unternehmer für das geschäftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers bedeutsame Umstände verschwieg, die Letzterer benötigt hätte, um in der Folge eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Insofern erfasst Paragraph 2, Absatz 4, UWG auch Geschäftspraktiken, die bloß einen durch Irreführung verursachten Anlockeffekt entfalten und bei denen der beim Verbraucher zunächst veranlasste Irrtum durch eine nachträgliche Ergänzung und/oder Richtigstellung der Produktinformation noch vor dem Zeitpunkt seiner endgültigen geschäftlichen Entscheidung aufgeklärt wird. Das Fehlen solcher wesentlichen Informationen in blickfangartigen Ankündigungen ist dann nicht durch für das verwendete Kommunikationsmedium typische Beschränkungen bedingt, wenn die gebotene Information von Durchschnittsverbrauchern über die für sie wesentlichen Punkte eines Angebots im Fall einer Werbung mit Zeitungsinseraten, Plakaten und Foldern ohne einen ins Gewicht fallenden erhöhten Platzbedarf oder im Fall einer Werbung im Hörfunk oder Fernsehen ohne eine wesentlich höhere Sendezeit möglich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 163/08m

Veröff: SZ 2008/166

TE OGH 2010-10-05 4 Ob 148/10h

Vgl auch

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y

nur: Eine Irreführung durch das Unterbleiben bestimmter Informationen über das beworbene Produkt setzt voraus, dass der Unternehmer für das geschäftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers bedeutsame Umstände verschwieg, die Letzterer benötigt hätte, um in der Folge eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. (T1)

TE OGH 2016-07-12 4 Ob 108/16k

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 49/23v

Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd Paragraph 2, Absatz 4, UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T2)

TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b

vgl; Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124471