Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124427

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Geschäftszahl

4Ob156/08g; 4Ob159/09z

Norm

UWG §2 A2; UWG §2 D1

Rechtssatz

Wirbt der Unternehmer mit für das beworbene Produkt günstigen Testergebnissen, so ist er nicht verpflichtet, Angaben zu einer (allenfalls) erfolgten Veröffentlichung der Testergebnisse zu machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-11-18 4 Ob 156/08g

Beisatz: Es ist daher grundsätzlich nicht verboten, mit einer nicht veröffentlichten Untersuchung zu werben (so bereits 4Ob285/02v). (T1); Beisatz: Die unterbliebene Aufklärung des Publikums über die spätere Namensänderung beim beworbenen Produkt gegenüber dem untersuchten identen Produkt begründet keine Verletzung des Lauterkeitsrechts. (T2); Beisatz: Irreführungsgeeignet - weil unvollständig - ist die Werbung mit dem Pauschalhinweis auf die Untersuchung der deutschen Stiftung Warentest mit einem unspezifizierten Gesamtergebnis („empfohlen"), ohne auf die in ihren Eigenschaften durchaus unterschiedlichen Produkte hinzuweisen, die Gegenstand der Untersuchung der Stiftung Warentest waren, und ohne die differenzierten Beurteilungen der Stiftung Warentest wiederzugeben. (T3)

TE OGH 2010-04-20 4 Ob 159/09z

Vgl auch; Beisatz: Hier: Täuschungseignung über die Aktualität des Testergebnisses bei lange zurückliegendem Test und Weglassen eines - deutlich erkennbaren - Hinweises auf den Zeitpunkt des Tests. (T4)