Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124127

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Geschäftszahl

17Ob25/08p

Norm

UWG §1 Abs3 D1a; UWG §2 D1; UWG §2 A4

Rechtssatz

Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3,,2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p

Veröff: SZ 2008/154