OGH
RS0124127
14.10.2008
17Ob25/08p
UWG §1 Abs3 D1a; UWG §2 D1; UWG §2 A4
Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3,,2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist.
TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p
Veröff: SZ 2008/154