Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124282

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Geschäftszahl

10ObS27/08f; 10ObS117/22m

Norm

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 37R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg

KBGG §2

Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art68

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat (als Beschäftigungsstaat) vorrangig für die Familienleistungen zuständig ist, während Österreich als nachrangig zuständiger Staat festgestellt wurde, hat Österreich lediglich allfällige Ausgleichszahlungen zu leisten. Darunter ist im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes der Differenzbetrag zwischen der Höhe der dem Kinderbetreuungsgeld nach Sinn und Zweck vergleichbaren ausländischen Leistung (hier: das deutsche Bundes- und Landeserziehungsgeld bzw das neue deutsche Elterngeld) und dem Kinderbetreuungsgeld zu verstehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-10-14 10 ObS 27/08f

TE OGH 2023-05-16 10 ObS 117/22m

vgl; Beisatz: Artikel 68, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, schließt es nicht aus, auch dann einen Unterschiedsbetrag auf Basis der jeweiligen Gesamtbeträge zu ermitteln, wenn gleichartige Familienleistungen verschiedener Mitgliedstaaten, die im selben Anspruchszeitraum beansprucht werden könnten, in sich gar nicht oder sich nur zum Teil überschneidenden Zeiträumen bezogen werden. (T1)

Beisatz: Bei Berechnung der Ausgleichszahlung (des Unterschiedsbetrags) ist das insgesamt und nicht nur das im zeitlich kongruenten Zeitraum bezogene Elterngeld zu berücksichtigen. (T2)

Beisatz: Hier: Tschechisches Elterngeld (Vergleichbarkeit unstrittig). (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124282