OGH
RS0124259
14.10.2008
4Ob158/08a; 4Ob129/13v
UWG §1 Abs4 Z3 D1a; UWG §2 Abs1 A1; UWG §2 A2
Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn ihre Anwendung das Ziel hat, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen, und sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derartig zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
TE OGH 2008-10-14 4 Ob 158/08a
TE OGH 2013-10-22 4 Ob 129/13v
Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124259