Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124259

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Geschäftszahl

4Ob158/08a; 4Ob129/13v

Norm

UWG §1 Abs4 Z3 D1a; UWG §2 Abs1 A1; UWG §2 A2

Rechtssatz

Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn ihre Anwendung das Ziel hat, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen, und sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derartig zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-10-14 4 Ob 158/08a

TE OGH 2013-10-22 4 Ob 129/13v

Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124259