Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124258

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Geschäftszahl

4Ob158/08a; 4Ob38/11h; 4Ob121/11i

Norm

UWG §1 Abs1 D1a; UWG §2 Abs1 A4; UWG §9a Abs1

Rechtssatz

Das Angebot, es werde beim Erwerb einer vom Kunden aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers beliebig auszuwählenden Kombination an einzeln ausgepreisten Waren die billigste gratis abgegeben (Beispiel: „Nimm drei, zahl zwei"), ist nicht als Ankündigung einer Zugabe im Sinn des Paragraph 9 a, Abs1 UWG, sondern als Koppelungsangebot (Abgabe mehrerer Waren zu einem Gesamtpreis) zu qualifizieren. Ein solches Angebot ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn durch dessen Ankündigung weder die Gefahr einer Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information noch einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung oder einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern verwirklicht wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-10-14 4 Ob 158/08a

TE OGH 2011-05-10 4 Ob 38/11h

Vgl; Beisatz: Hier: Zeitlich befristete Gratisgaben in Abhängigkeit zur Höhe des Einkaufswerts. (T1)

TE OGH 2011-12-20 4 Ob 121/11i

Vgl; Beis wie T1; Bem: Zur richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG in der Fassung UWG‑Novelle 2007 siehe RS0126589. (T2)