Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124301

Entscheidungsdatum

08.10.2008

Geschäftszahl

9Ob16/08f

Norm

ABGB §520; ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Der verbücherte Fruchtgenussvertrag zwischen einem Liegenschaftseigentümer und einem Verein, der seinen Mitgliedern nach dem Timesharing-Modell langfristig gesicherte Ferienwohnrechte verschafft, kann bei erheblicher Pflichtverletzung von demjenigen, der dafür nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist, vorzeitig analog zu Paragraph 1118, ABGB aufgelöst werden. Allerdings sind die Grundsätze des Paragraph 520, ABGB anzuwenden, sodass der Fruchtnießer im Falle der Rückstellung der Sache an den Eigentümer wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Fruchtnießers Anspruch auf „billige Abfindung" hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f

Veröff: SZ 2008/145