Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124300

Entscheidungsdatum

08.10.2008

Geschäftszahl

9Ob16/08f; 1Ob5/14p; 9Ob5/15y

Norm

ABGB §520; ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Der Grundsatz des Paragraph 520, ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu Paragraph 1118, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f

Beisatz: Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Primär maßgebend ist der Wert des Rechts unter Berücksichtigung der noch offenen Laufzeit. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Gegenleistung für die Einräumung des Fruchtgenussrechts zu erbringen war. Auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrags kommt es hingegen nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/145

TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2015-07-29 9 Ob 5/15y

Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124300