OGH
RS0124300
08.10.2008
9Ob16/08f; 1Ob5/14p; 9Ob5/15y
ABGB §520; ABGB §1118 A1
Der Grundsatz des Paragraph 520, ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu Paragraph 1118, ABGB.
TE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f
Beisatz: Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Primär maßgebend ist der Wert des Rechts unter Berücksichtigung der noch offenen Laufzeit. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Gegenleistung für die Einräumung des Fruchtgenussrechts zu erbringen war. Auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrags kommt es hingegen nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/145
TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2015-07-29 9 Ob 5/15y
Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124300