OGH
RS0124045
26.08.2008
17Ob13/08y; 17Ob6/09w; 4Ob169/20i
MSchG §4 Abs1 Z4; MSchG §4 Abs1 Z5; UWG §9 A; UWG §9 C1; UWG §9 C2
Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest").
TE OGH 2008-08-26 17 Ob 13/08y
TE OGH 2009-05-12 17 Ob 6/09w
Vgl auch; Beisatz: An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter können durch Benutzung Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erwerben. (T1)
TE OGH 2021-02-23 4 Ob 169/20i
Vgl; Beisatz: Hier: Verkehrsgeltung ist durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Für die Beurteilung, ob Verkehrsgeltung gegeben ist, sind im Lauterkeitsrecht dieselben Kriterien heranzuziehen wie im Markenrecht. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124045