OGH
RS0124152
26.08.2008
5Ob113/08s; 5Ob191/13v; 5Ob207/19f; 5Ob238/20s
WEG 2002 §24 Abs1; WEG 2002 §25 ABs2
Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach Paragraph 25, Absatz 2, WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.
TE OGH 2008-08-26 5 Ob 113/08s
Bem: Umlaufbeschluss. (T1)
TE OGH 2014-05-20 5 Ob 191/13v
Vgl auch; Beisatz: Die Überlegungsfrist dient nicht nur der eigenen Stimmabgabe, sondern auch der Werbung für den eigenen Standpunkt. (T2)
Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T3)
TE OGH 2020-04-14 5 Ob 207/19f
TE OGH 2021-06-14 5 Ob 238/20s
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124152