Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123995

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Geschäftszahl

4Ob80/08f; 6Ob178/17w; 18OCg6/20m

Norm

ZPO §581 Abs1; UWG allg

Rechtssatz

Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" beschränkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Ansprüchen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinnzusammenhang von Ansprüchen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Ansprüchen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-08-26 4 Ob 80/08f

Veröff: SZ 2008/112

TE OGH 2017-12-21 6 Ob 178/17w

Vgl auch

TE OGH 2020-09-29 18 OCg 6/20m

Vgl aber; Beisatz: Schiedskläger stützt sich auf den Vorwurf, dass sich der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung in den vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestiert. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123995