OGH
RS0123995
26.08.2008
4Ob80/08f; 6Ob178/17w; 18OCg6/20m
ZPO §581 Abs1; UWG allg
Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" beschränkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Ansprüchen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinnzusammenhang von Ansprüchen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Ansprüchen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen könnte.
TE OGH 2008-08-26 4 Ob 80/08f
Veröff: SZ 2008/112
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 178/17w
Vgl auch
TE OGH 2020-09-29 18 OCg 6/20m
Vgl aber; Beisatz: Schiedskläger stützt sich auf den Vorwurf, dass sich der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung in den vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestiert. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123995