Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124230

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Geschäftszahl

2Ob162/08z; 7Ob218/19p; 2Ob119/21w

Norm

ABGB §1299 G; BauKG §3; BauKG §5

Rechtssatz

Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-08-14 2 Ob 162/08z

TE OGH 2020-05-27 7 Ob 218/19p

Beisatz: Der Baustellenkoordinator hat demnach Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen, doch darf dieses Überwachungspflicht nicht überspannt werden. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt erklären noch ihn beaufsichtigen. (T1)

TE OGH 2021-11-25 2 Ob 119/21w

Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124230