OGH
RS0124230
14.08.2008
2Ob162/08z; 7Ob218/19p; 2Ob119/21w
ABGB §1299 G; BauKG §3; BauKG §5
Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
TE OGH 2008-08-14 2 Ob 162/08z
TE OGH 2020-05-27 7 Ob 218/19p
Beisatz: Der Baustellenkoordinator hat demnach Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen, doch darf dieses Überwachungspflicht nicht überspannt werden. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt erklären noch ihn beaufsichtigen. (T1)
TE OGH 2021-11-25 2 Ob 119/21w
Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124230