OGH
14.08.2008
2Ob162/08z
BauKG §3 Abs1; BauKG §3 Abs4; BauKG §7 Abs4
Sinn der primär den Bauherrn treffenden Verpflichtungen rechtzeitig zu Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator zu bestellen (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, BauKG) und den (vorläufigen) SiGe-Plan vor Baubeginn erstellen zu lassen (Paragraph 7, Absatz 4, BauKG) ist es, eine koordinierte Planung des Bauprojekts zu gewährleisten, was letztlich die problemlose Abwicklung des Bauvorhabens, insbesondere die Vermeidung von Arbeitsunfällen, erleichtert. Mit einer aufgrund der Terminvorstellungen des Bauherrn überhastet begonnenen Bauführung ist dieses Ziel schwer zu erreichen.
TE OGH 2008/08/14 2 Ob 162/08z
RS0124223