Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123950

Entscheidungsdatum

07.08.2008

Geschäftszahl

6Ob156/08x; 9Ob44/10a; 3Ob169/12t; 6Ob57/14x; 8Ob100/14k

Norm

ABGB §1295 Ia7; KO §70 Abs2

Rechtssatz

Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x

Veröff: SZ 2008/104

TE OGH 2010-07-28 9 Ob 44/10a

nur: Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. (T1)

TE OGH 2012-11-14 3 Ob 169/12t

Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage. (T2)

TE OGH 2014-10-09 6 Ob 57/14x

Beisatz: Hier: Unbestrittene und fällige Forderung sowie nach rumänischem Insolvenzrecht rechtmäßiger Konkursantrag in Rumänien. (T3)

TE OGH 2015-06-25 8 Ob 100/14k

Vgl auch; Beisatz: Mangelt es an jeglichem Vermögen des Schuldners und ist nicht zu erwarten, dass er ‑ insbesondere durch seine Arbeitstätigkeit ‑ solches im Zuge des Verfahrens erlangt, wird primär an eine offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme des Antragsrechts zu denken sein. (T4)

Beisatz: Hier: Keine Ansätze für eine missbräuchliche Antragstellung. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123950