OGH
05.08.2008
14Os63/08h
StPO §261 Abs1; StPO §281 Abs1 Z3; StPO §281 Abs1 Z6
Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.
TE OGH 2008/08/05 14 Os 63/08h
Bem: Siehe auch RS0124012, RS0124013 und RS0124014. (T1)
RS0124015