Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Geschäftszahl

14Os63/08h

Norm

StPO §261 Abs1; StPO §281 Abs1 Z3; StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wurde der Anschuldigungsbeweis auf mehrere Beweismittel gestützt, die jeweils für sich alleine bereits die eine Unzuständigkeit des Schöffengerichts begründende Verdachtslage rechtfertigen, ist die zusätzliche Heranziehung eines für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismittels kein Grund, den Anschuldigungsbeweis im Sinn des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO in Frage zu stellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008/08/05 14 Os 63/08h

Bem: Siehe auch RS0124012, RS0124013 und RS0124014. (T1)

Rechtssatznummer

RS0124015