Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0124014

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Geschäftszahl

14Os63/08h; 14Os36/23k (14Os37/23g)

Norm

StPO §261 Abs1

StPO §281 Abs1 Z3

StPO §281 Abs1 Z6

Rechtssatz

Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 4, StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, ist im Sinn des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-08-05 14 Os 63/08h

Bemerkung: Siehe auch RS0124012, RS0124013 und RS0124015. (T1)

TE OGH 2023-05-23 14 Os 36/23k

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124014