OGH
RS0124014
23.05.2023
14Os63/08h; 14Os36/23k (14Os37/23g)
StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z6
Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 4, StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, ist im Sinn des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.
TE OGH 2008-08-05 14 Os 63/08h
Bemerkung: Siehe auch RS0124012, RS0124013 und RS0124015. (T1)
TE OGH 2023-05-23 14 Os 36/23k
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124014