Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Geschäftszahl

4Ob113/08h; 4Ob62/09k

Norm

UWG §1 C1; UWG §1 D5a

Rechtssatz

Wird das Begehren nach Paragraph eins, UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008/07/08 4 Ob 113/08h

TE OGH 2009/07/14 4 Ob 62/09k

Rechtssatznummer

RS0123913