OGH
08.07.2008
4Ob113/08h; 4Ob62/09k
UWG §1 C1; UWG §1 D5a
Wird das Begehren nach Paragraph eins, UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.
TE OGH 2008/07/08 4 Ob 113/08h
TE OGH 2009/07/14 4 Ob 62/09k
RS0123913