Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123823

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Geschäftszahl

4Ob57/08y; 4Ob244/12d; 4Ob95/13v; 4Ob27/13v

Norm

UWG §1 Abs2 Satz2 C10; UWG §1a Abs1; UWG Anh Z28

Rechtssatz

An Kinder gerichtete Werbung ist - wie sich wohl auch aus einem Gegenschluss zu Ziffer 28, des Anhangs zum UWG ergibt - nicht absolut unzulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-07-08 4 Ob 57/08y

Veröff: SZ 2008/96

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 244/12d

Auch

TE OGH 2013-07-09 4 Ob 95/13v

Beisatz: An Kinder gerichtete Werbung ist nicht absolut unzulässig. Zur unlauteren aggressiven Geschäftspraktik iSd Paragraph eins a, UWG in Verbindung mit Ziffer 28, Anhang UWG wird sie durch die direkte Kaufaufforderung. (T1)

Beisatz: Der Verbotstatbestand ist, wenn zwar nicht unbedingt eng, jedenfalls aber nicht extensiv auszulegen, zumal ohnedies Paragraph eins a, UWG und die große Generalklausel als Auffangtatbestände vorliegen. (T2)

TE OGH 2013-09-23 4 Ob 27/13v

Beis wie T2