OGH
RS0123823
08.07.2008
4Ob57/08y; 4Ob244/12d; 4Ob95/13v; 4Ob27/13v
UWG §1 Abs2 Satz2 C10; UWG §1a Abs1; UWG Anh Z28
An Kinder gerichtete Werbung ist - wie sich wohl auch aus einem Gegenschluss zu Ziffer 28, des Anhangs zum UWG ergibt - nicht absolut unzulässig.
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 57/08y
Veröff: SZ 2008/96
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 244/12d
Auch
TE OGH 2013-07-09 4 Ob 95/13v
Beisatz: An Kinder gerichtete Werbung ist nicht absolut unzulässig. Zur unlauteren aggressiven Geschäftspraktik iSd Paragraph eins a, UWG in Verbindung mit Ziffer 28, Anhang UWG wird sie durch die direkte Kaufaufforderung. (T1)
Beisatz: Der Verbotstatbestand ist, wenn zwar nicht unbedingt eng, jedenfalls aber nicht extensiv auszulegen, zumal ohnedies Paragraph eins a, UWG und die große Generalklausel als Auffangtatbestände vorliegen. (T2)
TE OGH 2013-09-23 4 Ob 27/13v
Beis wie T2