Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123773

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

7Ob17/08p; 7Ob19/09h; 7Ob135/13y; 7Ob210/14d; 7Ob111/15x; 7Ob191/16p; 7Ob171/18z; 7Ob81/19s; 7Ob153/19d; 7Ob101/21k; 7Ob12/22y; 7Ob220/22m; 3Ob228/22h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob111/22x; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 8Ob9/24t; 7Ob215/23b; 4Ob7/24v; 7Ob168/25v; 7Ob225/25a

Norm

ABGB §914 römisch eins

ABGB §915

EHVB 1993 allg

KSchG §5j

ARB 2002 allg

UVB 2017 §7a 6.

Leitungswasserschadenversicherung AWBP Artikel 8

Rechtssatz

Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-07-02 7 Ob 17/08p

Veröff: SZ 2008/93

TE OGH 2009-07-01 7 Ob 19/09h

Auch

TE OGH 2013-09-04 7 Ob 135/13y

Beisatz: Hier: Begriffe „Diebstahl“ und „Raub“ in AVB (KK 2002). (T1)

TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d

Auch; Veröff: SZ 2015/17

TE OGH 2015-09-02 7 Ob 111/15x

nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. (T2)

TE OGH 2016-11-09 7 Ob 191/16p

Auch; Veröff: SZ 2016/116

TE OGH 2018-10-31 7 Ob 171/18z

Beisatz: Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des Artikel 6 Punkt 2, VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden. (T3)

TE OGH 2019-09-18 7 Ob 81/19s

Beisatz: In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen. (T4)

TE OGH 2020-01-22 7 Ob 153/19d

Beisatz: Hier: Begriff "behördliche Auflagen". (T5)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/4

TE OGH 2021-09-15 7 Ob 101/21k

nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T6)

Beisatz: Hier Artikel 7 Punkt 6 Punkt 4, AHVB 2006: Nach herrschender Ansicht erfasst der Begriff „juristische Person“ nicht auch Personengesellschaften. (T7)

TE OGH 2022-04-28 7 Ob 12/22y

Beisatz: Hier: Wohnsitzbegriff in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. (T8)

TE OGH 2023-02-21 7 Ob 220/22m

vgl; Beisatz: Beim Begriff "unter Erdniveau" handelt es sich nicht um einen dem Inhalt nach unstrittigen Rechtsbegriff. (T9)

TE OGH 2023-05-25 3 Ob 228/22h

vgl; nur T2

Beisatz: Hier: Begriff des "Grunds für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" in AGB. (T10)

TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d

vgl

TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t

vgl

TE OGH 2023-05-31 9 Ob 111/22x

vgl; nur T2; Beisatz wie T10

TE OGH 2023-05-31 9 Ob 101/22a

vgl; nur T2; Beisatz wie T10

TE OGH 2023-05-31 9 Ob 112/22v

vgl; nur T2; Beisatz wie T10

TE OGH 2023-09-25 17 Ob 16/23m

nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den AGB verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T11)

TE OGH 2024-02-15 8 Ob 9/24t

vgl

TE OGH 2024-04-17 7 Ob 215/23b

vergleiche aber; Beisatz wie T4; nur T6

Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in Versicherungsbedingungen, sodass nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. (T12)

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 7/24v

vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich allgemeiner Vertragsbedingungen (nicht spezifisch Versicherungsbedingungen). (T13)

TE OGH 2025-11-19 7 Ob 168/25v

Beisatz wie T6; Beisatz wie T4

Beisatz: Die Begriffe „mut- und böswillig“ haben in der Rechtssprache keine bestimmte, unstrittige Bedeutung. (T14)

Beisatz: Hier: Begriff "mut- oder böswillige Handlungen" in Artikel eins Punkt 8, AK2 2018. (T15)

TE OGH 2026-03-25 7 Ob 225/25a

nur T6; Beisatz wie T4

Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "einfacher Diebstahl" in Artikel 20 Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011, sodass nicht einfach auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. Der Tatbestand ist dahin auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht. Dies ist beim Entzug von Kryptowährungsguthaben aus der "Blockchain", einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk voneinander unabhängiger Rechner, nicht der Fall. (T16)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123773