Gericht

AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0126805

Entscheidungsdatum

01.07.2008

Geschäftszahl

Bsw58243/00; Bsw4378/02; Bsw26839/05; Bsw35623/05; Bsw33810/07 (Bsw18817/08); Bsw39315/06; Bsw47143/06; Bsw37138/14; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62322/14, Bsw24960/15)

Norm

MRK Art8 IV1; MRK Art8 IV3a

Rechtssatz

Zur Vorhersehbarkeit im Bereich geheimer Überwachungsmaßnahmen: Jedes den Behörden eingeräumte Ermessen muss klar bestimmt sein, um dem Einzelnen Schutz vor willkürlichen Eingriffen zu gewähren. In den einschlägigen Gesetzen müssen daher zumindest folgende Faktoren definiert sein: die Art der Straftaten, aufgrund derer eine Überwachung angeordnet werden kann; die Kategorie von Personen, deren Telefone überwacht werden; die Höchstdauer der Überwachung; das Verfahren zur Prüfung, Verwendung und Speicherung der dadurch gewonnen Daten; die bei der Übermittlung der Daten an Dritte zu treffenden Vorkehrungen und schließlich die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten. (Liberty u.a. gegen das Vereinigte Königreich)

Entscheidungstexte

TE AUSL EGMR 2008-07-01 Bsw 58243/00

Veröff: NL 2008,195

TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 4378/02

Vgl auch; nur: Jedes den Behörden eingeräumte Ermessen muss klar bestimmt sein, um dem Einzelnen Schutz vor willkürlichen Eingriffen zu gewähren. (T1)

Veröff: NL 2009,77

TE AUSL EGMR 2010-05-18 Bsw 26839/05

Auch; Veröff: NL 2010,156

TE AUSL EGMR 2010-09-02 Bsw 35623/05

Vgl auch; Veröff: NL 2010,271

TE AUSL EGMR 2011-05-24 Bsw 33810/07

Vgl auch; Veröff: NL 2011,145

TE AUSL EGMR 2012-11-22 Bsw 39315/06

nur T1; Beisatz: Da die praktische Umsetzung geheimer Überwachungsmaßnahmen von den betroffenen Personen oder der Öffentlichkeit nicht überprüft werden kann, wäre es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, wenn sich das der Exekutive gesetzlich eingeräumte Ermessen in uneingeschränkten Kompetenzen ausdrücken würde. Folglich muss ein gesetzlicher Rahmen für eine nachvollziehbare Ausführung solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung eines legitimen Ziels und eines geeigneten Rechtsschutzes gegen Willkür für die betroffene Person bestehen. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T2)

Beisatz: Es ist wünschenswert, wenn ein Richter mit der Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen betraut ist. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T3)

Veröff: NL 2012,381

TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06

nur T1; Veröff: NL 2015,509

TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,45

TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08

Auch; Veröff: NL 2018,248

TE AUSL EGMR 2018-09-13 Bsw 58170/13

Veröff: NL 2018,428

European Case Law Identifier

ECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126805