Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Geschäftszahl

3R150/07m

Norm

ZPO §332 Abs2

Rechtssatz

"Die vom Nebenintervenienten gestellten Beweisanträge (hier: SV-Gutachtensergänzung) wirken für die Hauptpartei. Nur diese - und nicht der Nebenintervenient - ist daher kostenvorschusspflichtig. Der Nebenintervenient ist trotz Paragraph 332, Absatz 2, ZPO zur Bekämpfung eines an ihn ergangenen Kostenvorschuss-Auftrages legitimiert."

Entscheidungstexte

TE OLG Wien 2008/06/10 3 R 150/07m

Rechtssatznummer

RW0000425