Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Geschäftszahl

4Ob41/08w

Norm

EGV Art87; UWG §1 C2; UWG §1 D5f

Rechtssatz

Die Auffassung, eine allenfalls als Beihilfe im Sinn des Artikel 87, EG zu wertende unmittelbare oder mittelbare Zuwendung sei nach dem Gemeinschaftsrecht solange als zulässig zu beurteilen, als die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner1995 gewährte Zuwendung nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist mit gutem Grund vertretbar und steht damit einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008/06/10 4 Ob 41/08w

Bem: So bereits 4 Ob 43/01d. (T1)

Rechtssatznummer

RS0123830