OGH
10.06.2008
4Ob41/08w
EGV Art87; UWG §1 C2; UWG §1 D5f
Die Auffassung, eine allenfalls als Beihilfe im Sinn des Artikel 87, EG zu wertende unmittelbare oder mittelbare Zuwendung sei nach dem Gemeinschaftsrecht solange als zulässig zu beurteilen, als die bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner1995 gewährte Zuwendung nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist mit gutem Grund vertretbar und steht damit einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG entgegen.
TE OGH 2008/06/10 4 Ob 41/08w
Bem: So bereits 4 Ob 43/01d. (T1)
RS0123830