Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123731

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Geschäftszahl

2Ob79/08v; 8Ob126/22w

Norm

ABGB §856; ABGB §858; ABGB §1311 römisch zwei c

Rechtssatz

Die Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des Paragraph 839, Satz 1 ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist. Damit ist eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine Schutznorm handelt, die eine Beschädigung der Rechtsgüter Dritter durch eine Verlagerung einer Grenzeinrichtung verhindern soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-05-29 2 Ob 79/08v

TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w

Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des Paragraph 858, ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123731