Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123661

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Geschäftszahl

4Ob37/08g; 4Ob121/11i; 4Ob48/18i

Norm

ZPO §266 B; UWG §1 C2; UWG §1 C9a; UWG §1 C12

Rechtssatz

Die Spürbarkeit des Verstoßes im Sinn einer nicht bloß unerheblichen Beeinflussung des Wettbewerbs ist als Anspruchsvoraussetzung vom Kläger zu behaupten und (im Sicherungsverfahren) zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-05-20 4 Ob 37/08g

TE OGH 2011-12-20 4 Ob 121/11i

Vgl auch; Beisatz: Richtet sich eine Ankündigung einer Zugabe iSd Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise an Verbraucher, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und Beweisen (bescheinigen), aus denen sich ergibt, dass diese in spürbarem Ausmaß auch Unternehmer als Adressaten hat, widrigenfalls es an der Eignung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG mangelt, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. (T1)

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 48/18i

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123661