OGH
RS0123661
20.05.2008
4Ob37/08g; 4Ob121/11i; 4Ob48/18i
ZPO §266 B; UWG §1 C2; UWG §1 C9a; UWG §1 C12
Die Spürbarkeit des Verstoßes im Sinn einer nicht bloß unerheblichen Beeinflussung des Wettbewerbs ist als Anspruchsvoraussetzung vom Kläger zu behaupten und (im Sicherungsverfahren) zu bescheinigen.
TE OGH 2008-05-20 4 Ob 37/08g
TE OGH 2011-12-20 4 Ob 121/11i
Vgl auch; Beisatz: Richtet sich eine Ankündigung einer Zugabe iSd Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise an Verbraucher, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und Beweisen (bescheinigen), aus denen sich ergibt, dass diese in spürbarem Ausmaß auch Unternehmer als Adressaten hat, widrigenfalls es an der Eignung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG mangelt, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. (T1)
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 48/18i
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123661