Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123911

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Geschäftszahl

12Os48/08p; 12Os73/08i; 12Os47/09t; 12Os57/12t; 11Os75/12g; 12Os148/12z; 15Os174/13x; 12Os162/15p; 13Os50/16a; 15Os103/17m

Norm

SMG §28a Abs1

Rechtssatz

Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p

Beisatz: Damit wird allerdings die bislang nach alter Rechtslage notwendige Berücksichtigung der sogenannten Restmenge nach gedanklicher Abtrennung einer (bisherigen) großen Menge (im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) hinfällig. Denn bis zum Überschreiten der nächsten Grenzmenge entspricht jedes über der Grenzmenge liegende Mehr an Suchtgift - ungeachtet des konkreten Ausmaßes der Überschreitung - der im Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG definierten Menge. (T1)

TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i

Auch

TE OGH 2009-11-26 12 Os 47/09t

nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben. (T2)

Beis wie T1

TE OGH 2012-06-26 12 Os 57/12t

Auch

TE OGH 2012-08-21 11 Os 75/12g

Auch; nur: Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. (T3)

TE OGH 2012-12-13 12 Os 148/12z

nur: Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. (T4)

TE OGH 2014-02-19 15 Os 174/13x

Auch

TE OGH 2016-01-28 12 Os 162/15p

Auch

TE OGH 2016-12-16 13 Os 50/16a

Auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2017-09-19 15 Os 103/17m

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123911