Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123909

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Geschäftszahl

12Os48/08p; 11Os117/08b; 12Os73/08i; 14Os121/10s; 11Os74/11h; 13Os98/11b; 11Os116/11k; 13Os14/15f; 13Os138/16t

Norm

SMG §28a Abs1; SMG §28a Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Absatz eins, abstellende Qualifikationsregelung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p

TE OGH 2008-09-16 11 Os 117/08b

Beisatz: Um bei Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf dessen wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung weder bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung noch bei qualifizierten Einzeltaten möglich wäre und Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG ohne Anwendungsbereich bliebe. (T1); Beisatz: Mit ablehnender Stellungnahme zu der im Einführungserlass des BMJ zur SMG-Novelle 2007 diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht. (T2)

TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i

Auch

TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s

Vgl

TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h

Vgl auch

TE OGH 2011-10-13 13 Os 98/11b

Auch

TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k

Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auslösende Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 SMG vor, siehe RS0127300). (T3)

TE OGH 2015-04-15 13 Os 14/15f

Vgl

TE OGH 2017-02-22 13 Os 138/16t

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123909