Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123898

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Geschäftszahl

12Os48/08p; 11Os117/08b; 15Os133/08k; 12Os73/08i; 11Os116/11k; 11Os5/16v

Norm

SMG §28a Abs1 SMG; SMG §28b

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF und des neu geschaffenen Paragraph 28 b, SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p

TE OGH 2008-09-16 11 Os 117/08b

TE OGH 2008-11-13 15 Os 133/08k

Auch; Beisatz: Der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG stellt im Wesentlichen eine selbständige Qualifikation des Grundtatbestands nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG dar. Diese quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. (T1)

Beisatz: Im Übrigen sind die Bestimmungen des §28a Abs1 und Abs4 Z3 SMG deckungsgleich mit ihren Vorgängerbestimmungen. (T2)

TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i

Auch

TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k

Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auslösende Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 SMG vor, siehe RS0127300. (T3)

TE OGH 2016-05-10 11 Os 5/16v

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123898