OGH
08.05.2008
6Ob28/08y; 6Ob98/08t; 6Ob49/09p
AktG §118 Abs1; GmbHG §39 Abs4
Aus dem Wortlaut des Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG, der unterschiedslos alle Mitglieder des Vorstands und alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Stimmverbot unterstellt, ohne darauf abzustellen, welches Mitglied welchen Organs von den Vorwürfen betroffen ist, ergibt sich zunächst, dass das Stimmverbot auch dann, wenn von den zu prüfenden Vorgängen nur ein Mitglied eines der beiden Organe betroffen war, dennoch für alle Mitglieder beider Organe gilt. Ein Interessenwiderstreit bei den Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats ist auch dann möglich, wenn ein anderes Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats betroffen ist, sodass auch Vorstandsbeziehungsweise Aufsichtsratsmitglieder von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind, die an dem zu prüfenden Vorgang überhaupt nicht beteiligt waren.
TE OGH 2008/05/08 6 Ob 28/08y
TE OGH 2008/07/07 6 Ob 98/08t
Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T1)
TE OGH 2009/09/18 6 Ob 49/09p
Auch; Beisatz: Dieser Grundgedanke gilt für die Aktiengesellschaft wie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichermaßen. (T2); Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3)
RS0123707