Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123516

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Geschäftszahl

1Ob82/08b; 1Ob9/16d; 9Ob42/24b; 5Ob95/26w

Norm

ZPO §65

Rechtssatz

Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-05-06 1 Ob 82/08b

TE OGH 2016-03-31 1 Ob 9/16d

Vgl auch

TE OGH 2024-06-26 9 Ob 42/24b

vgl

TE OGH 2026-07-30 5 Ob 95/26w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123516