OGH
RS0123516
30.07.2026
1Ob82/08b; 1Ob9/16d; 9Ob42/24b; 5Ob95/26w
ZPO §65
Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.
TE OGH 2008-05-06 1 Ob 82/08b
TE OGH 2016-03-31 1 Ob 9/16d
Vgl auch
TE OGH 2024-06-26 9 Ob 42/24b
vgl
TE OGH 2026-07-30 5 Ob 95/26w
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123516