Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2008

Geschäftszahl

4Ob245/07v

Norm

UWG §2 C2c; UWG §2 A4

Rechtssatz

Für den Lauterkeitsverstoß genügt die Irreführung bereits eines einzigen Durchschnittsverbrauchers. Nicht tatbestandsmäßig sind daher nur solche Aussagen, die das Entscheidungsverhalten, und sei es auch nur eines Einzelnen, letztlich nicht ausschlaggebend beeinflussen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008/04/08 4 Ob 245/07v

Rechtssatznummer

RS0123262