Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123293

Entscheidungsdatum

08.04.2008

Geschäftszahl

4Ob42/08t; 4Ob127/20k

Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Der Durchschnittsverbraucher wird aus der Behauptung eines österreichischen Unternehmens, ein bestimmtes Produkt hergestellt zu haben, nicht ableiten, dass diese Herstellung ausschließlich im Inland erfolgt wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-04-08 4 Ob 42/08t

TE OGH 2020-10-20 4 Ob 127/20k

Vgl; Beisatz: Wenn mehrere Produktionsländer inklusive Österreich angegeben sind, ist daraus insbesondere nicht zu schließen, dass sämtliche Produktionsschritte im Inland vorgenommen worden wären. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123293