OGH
RS0123291
08.04.2008
4Ob42/08t; 4Ob27/11s; 4Ob47/12h; 4Ob72/12k; 4Ob127/12y; 4Ob202/12b; 4Ob183/13k
UWG §1 Abs1 Z2 C8; UWG §1 Abs1 Z2 C9b; UWG §2 A4
Paragraph 2, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 enthält keine Rechtsfolgenanordnung, sondern konkretisiert die Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG für den Fall irreführender Geschäftspraktiken. Ist der Tatbestand des Paragraph 2, UWG erfüllt, so wird zumindest im Regelfall eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt und eine wesentliche Beeinflussung eines Durchschnittsverbrauchers iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UWG vorliegen.
TE OGH 2008-04-08 4 Ob 42/08t
Bem: Hier wird ausdrücklich offen gelassen, ob im Einzelfall das Fehlen einer wesentlichen Beeinflussung von Verbrauchern und/oder einer Verletzung der beruflichen Sorgfalt eingewendet werden könnte. (T1)
TE OGH 2011-07-05 4 Ob 27/11s
Vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis des Erfordernisses der beruflichen Sorgfaltspflicht nach Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der RL 2005/29/EG (RL‑UGP) zu deren Artikel 6 bis 9 siehe RS0127040. (T2)
TE OGH 2012-04-17 4 Ob 47/12h
Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn man die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt für relevant hielte, müsste sie bei objektiver Irreführungseignung einer Geschäftspraktik vom belangten Unternehmer behauptet und bewiesen werden. (T3)
TE OGH 2012-05-11 4 Ob 72/12k
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2012-09-18 4 Ob 127/12y
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2012-11-28 4 Ob 202/12b
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 183/13k
Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, Rs C‑435/11, antwortete der Europäische Gerichtshof, dass die hier maßgebliche Richtlinie dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinn von Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie verboten ansehen zu können. (T4)
Bem: Siehe auch RS0129125. (T5)