Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Geschäftszahl

2Ob31/07h

Norm

AGBKr Pkt9 Abs2

Rechtssatz

Die Regelung der AGBKr Punkt 9 Absatz 2, letzter Satz umfasst jene Fälle, in denen der Kunde Dispositionen über das Konto trifft, die dieses ins Debet führen oder das Debet vergrößern würden, oder Dispositionen unterlässt, die das Debet wieder ausgleichen, ohne dass für das Entstehen oder Weiterbestehen des Debets (im Vorhinein) eine entsprechende Kreditierungsvereinbarung vorliegt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist somit, dass die Bank ihrem Kunden - ohne vorangehende Vereinbarung - auf dessen konkludenten Antrag durch Realannahme Kredit gewährt; der Kreditvertrag kommt gleichzeitig mit der Erfüllung zustande.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008/03/27 2 Ob 31/07h

Rechtssatznummer

RS0123395