Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123301

Entscheidungsdatum

11.03.2008

Geschäftszahl

4Ob225/07b

Norm

BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; GelVerkG 1996 §10 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D5f

Rechtssatz

Unter „Stadtrundfahrt" wird im allgemeinen Sprachgebrauch die erläuterte Besichtigung von Sehenswürdigkeiten verstanden, nicht der Zubringerdienst zu einer zentralen Abfahrtsstelle.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b

Beisatz: Hier wurden Passagiere an verschiedenen Sammelstellen des Stadtgebiets abgeholt und dann zum Ausgangspunkt der Stadtrundfahrt gebracht. Die Rundfahrt endete an einer der Sammelstellen, was einen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, GelVerkG und Paragraph eins, UWG bildete. (T1); Veröff: SZ 2008/32