OGH
RS0123301
11.03.2008
4Ob225/07b
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; GelVerkG 1996 §10 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D5f
Unter „Stadtrundfahrt" wird im allgemeinen Sprachgebrauch die erläuterte Besichtigung von Sehenswürdigkeiten verstanden, nicht der Zubringerdienst zu einer zentralen Abfahrtsstelle.
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b
Beisatz: Hier wurden Passagiere an verschiedenen Sammelstellen des Stadtgebiets abgeholt und dann zum Ausgangspunkt der Stadtrundfahrt gebracht. Die Rundfahrt endete an einer der Sammelstellen, was einen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, GelVerkG und Paragraph eins, UWG bildete. (T1); Veröff: SZ 2008/32