OGH
RS0123246
11.03.2008
4Ob225/07b; 4Ob27/08m; 4Ob199/08f; 4Ob176/11b
UWG §1 Abs1 Z1 D5a; UWG §1 Abs1 Z1 C1
Ein Verstoß gegen spezielle Normen des UWG - insbesondere durch Anwendung einer nach dessen Anhang jedenfalls unzulässigen Geschäftspraktik - fällt nicht in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch". Denn dort hat schon der Gesetzgeber die für das lauterkeitsrechtliche Unwerturteil erforderliche Abwägung vorgenommen und auf dieser Grundlage Sanktionen angeordnet.
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b
Beisatz: Ob es auch außerhalb des UWG Bestimmungen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gibt und wie deren Verletzung zu behandeln wäre, ist hier nicht zu entscheiden. (T1); Veröff: SZ 2008/32
TE OGH 2008-04-08 4 Ob 27/08m
Auch; Beisatz: Hier: Wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die Werberegelungen des Arzneimittelrechts - als Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots - spezifisch lauterkeitsrechtlichen Charakter haben. (T2)
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 199/08f
Vgl; Beisatz: Offen bleibt, ob die RL Arzt und Öffentlichkeit in der Fassung WerbeRL spezifisch lauterkeitsrechtlichen Charakter hat, sodass es auf die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht möglicherweise nicht ankäme. (T3)
TE OGH 2011-12-20 4 Ob 176/11b
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer nach Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG. (T4)