Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123323

Entscheidungsdatum

11.03.2008

Geschäftszahl

4Ob34/08s

Norm

PrR-G §19 Abs3; PrR-G §19 Abs5; UWG §1 C2; UWG §1 E

Rechtssatz

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen (bloßen) Patronanzhinweisen, die nicht unter das Trennungsgebot fallen, und werblich gestalteten Ansagen ist, ob mit der Ansage ein Anreiz für die Zuhörer geschaffen werden soll, konkrete Waren und Dienstleistungen zu erwerben. Qualitativ-wertende Aussagen wie das Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebots oder besonderer Produkteigenschaften überschreiten jedenfalls die Grenze zur Werbung iSv Paragraph 19, PrR-G.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123323