OGH
RS0123322
11.03.2008
4Ob34/08s
PrR-G §19 Abs3
UWG §1 C2
UWG §1 D5e
Werbung muss eindeutig vom übrigen Programm getrennt sein. Dadurch soll nicht nur die Täuschung über den werblichen Charakter eines Programms vermieden werden. Der Zweck des Trennungsgebots liegt auch darin, den erneuten Beginn der redaktionellen Sendung klarzustellen.
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123322