OGH
RS0123216
21.05.2024
10Ob113/07a; 17Ob9/11i; 7Ob23/12a; 1Ob56/13m; 5Ob116/23d
ABGB §1497 römisch drei
Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt.
TE OGH 2008-03-10 10 Ob 113/07a
Veröff: SZ 2008/30
TE OGH 2011-05-10 17 Ob 9/11i
Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T1)
TE OGH 2012-03-28 7 Ob 23/12a
Beisatz: Ob das Verfahren im Sinn des Paragraph 1497, ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m
Auch; Veröff: SZ 2013/50
TE OGH 2024-05-21 5 Ob 116/23d
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123216