Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123216

Entscheidungsdatum

21.05.2024

Geschäftszahl

10Ob113/07a; 17Ob9/11i; 7Ob23/12a; 1Ob56/13m; 5Ob116/23d

Norm

ABGB §1497 römisch drei

Rechtssatz

Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-03-10 10 Ob 113/07a

Veröff: SZ 2008/30

TE OGH 2011-05-10 17 Ob 9/11i

Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T1)

TE OGH 2012-03-28 7 Ob 23/12a

Beisatz: Ob das Verfahren im Sinn des Paragraph 1497, ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m

Auch; Veröff: SZ 2013/50

TE OGH 2024-05-21 5 Ob 116/23d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123216