Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123197

Entscheidungsdatum

05.02.2008

Geschäftszahl

10ObS10/08f; 10ObS149/07w; 10ObS48/11y

Norm

EinstV §2

Rechtssatz

Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds vergleiche §1 WPGG), dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, keinesfalls vereinbar, ein schwerstbehindertes Kleinkind, das behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen hat, nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Daher sind bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-02-05 10 ObS 10/08f

Veröff: SZ 2008/19

TE OGH 2008-03-04 10 ObS 149/07w

TE OGH 2011-07-21 10 ObS 48/11y

Auch