OGH
RS0123197
05.02.2008
10ObS10/08f; 10ObS149/07w; 10ObS48/11y
EinstV §2
Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds vergleiche §1 WPGG), dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, keinesfalls vereinbar, ein schwerstbehindertes Kleinkind, das behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen hat, nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Daher sind bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.
TE OGH 2008-02-05 10 ObS 10/08f
Veröff: SZ 2008/19
TE OGH 2008-03-04 10 ObS 149/07w
TE OGH 2011-07-21 10 ObS 48/11y
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