Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123193

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Geschäftszahl

3Ob1/08f; 7Ob15/14b; 7Ob179/17z; 7Ob224/18v; 7Ob133/25x; 7Ob140/25a

Norm

EO §382b Abs4

EO §382e Abs2

EO §382g Abs2

Rechtssatz

Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (Paragraph 382 b, Absatz 4, EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-01-30 3 Ob 1/08f

Veröff: SZ 2008/17

TE OGH 2014-02-26 7 Ob 15/14b

Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T1)

TE OGH 2017-12-20 7 Ob 179/17z

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, Absatz 2, letzter Satz (Paragraph 382, Absatz 2, letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T2)

TE OGH 2019-01-16 7 Ob 224/18v

Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T3)

TE OGH 2025-09-25 7 Ob 133/25x

vgl; Beisatz nur wie T1

TE OGH 2025-09-25 7 Ob 140/25a

vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123193