OGH
RS0123193
25.09.2025
3Ob1/08f; 7Ob15/14b; 7Ob179/17z; 7Ob224/18v; 7Ob133/25x; 7Ob140/25a
EO §382b Abs4
EO §382e Abs2
EO §382g Abs2
Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (Paragraph 382 b, Absatz 4, EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.
TE OGH 2008-01-30 3 Ob 1/08f
Veröff: SZ 2008/17
TE OGH 2014-02-26 7 Ob 15/14b
Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T1)
TE OGH 2017-12-20 7 Ob 179/17z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, Absatz 2, letzter Satz (Paragraph 382, Absatz 2, letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T2)
TE OGH 2019-01-16 7 Ob 224/18v
Auch; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T3)
TE OGH 2025-09-25 7 Ob 133/25x
vgl; Beisatz nur wie T1
TE OGH 2025-09-25 7 Ob 140/25a
vgl; Beisatz nur wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123193