OGH
RS0123062
22.01.2008
4Ob177/07v; 4Ob42/08t; 4Ob113/08h; 4Ob165/11k; 4Ob76/12y; 4Ob115/13k; 4Ob68/18f
UWG §1 E; UWG §1a; UWG §1 Abs4 Z2 C11; UWG §1 Abs1 Z1 Fall2 C1; UWG §2 A4
Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (Paragraph eins a, UWG) oder irreführende (Paragraph 2, UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des Paragraph eins, UWG?
TE OGH 2008-01-22 4 Ob 177/07v
Veröff: SZ 2008/7
TE OGH 2008-04-08 4 Ob 42/08t
Beisatz: Dies setzt voraus, dass eine unlautere und damit unzulässige Geschäftspraktik zumindest im Regelfall schon dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände der Paragraphen eins a und 2 UWG oder des Anhangs zum UWG erfüllt ist. (T1)
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 113/08h
Vgl aber; Beisatz: Diese Prüfungsreihenfolge bezieht sich nur auf Geschäftspraktiken im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, UWG, dh auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Wird hingegen das Begehren (ausschließlich) auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung (anderer) genereller Normen, dh auf ein sonstiges unlauteres Verhalten im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 2 UWG, gegründet, so wäre eine vorrangige Prüfung des Anhangs zum UWG und der speziellen Regelungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken weder erforderlich noch zulässig. (T2)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 165/11k
Vgl; Beisatz: Unter „Geschäftspraktik“ iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, UWG fällt auch eine Bezugnahme auf fremde Produkte. (T3)
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 76/12y
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2014-01-20 4 Ob 115/13k
Vgl auch; Beisatz: Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von Paragraph eins a, UWG dar. (T4)
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 68/18f
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123062