Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123062

Entscheidungsdatum

22.01.2008

Geschäftszahl

4Ob177/07v; 4Ob42/08t; 4Ob113/08h; 4Ob165/11k; 4Ob76/12y; 4Ob115/13k; 4Ob68/18f

Norm

UWG §1 E; UWG §1a; UWG §1 Abs4 Z2 C11; UWG §1 Abs1 Z1 Fall2 C1; UWG §2 A4

Rechtssatz

Seit der UWG-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (Paragraph eins a, UWG) oder irreführende (Paragraph 2, UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des Paragraph eins, UWG?

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 177/07v

Veröff: SZ 2008/7

TE OGH 2008-04-08 4 Ob 42/08t

Beisatz: Dies setzt voraus, dass eine unlautere und damit unzulässige Geschäftspraktik zumindest im Regelfall schon dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände der Paragraphen eins a und 2 UWG oder des Anhangs zum UWG erfüllt ist. (T1)

TE OGH 2008-07-08 4 Ob 113/08h

Vgl aber; Beisatz: Diese Prüfungsreihenfolge bezieht sich nur auf Geschäftspraktiken im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, UWG, dh auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Wird hingegen das Begehren (ausschließlich) auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung (anderer) genereller Normen, dh auf ein sonstiges unlauteres Verhalten im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 2 UWG, gegründet, so wäre eine vorrangige Prüfung des Anhangs zum UWG und der speziellen Regelungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken weder erforderlich noch zulässig. (T2)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 165/11k

Vgl; Beisatz: Unter „Geschäftspraktik“ iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, UWG fällt auch eine Bezugnahme auf fremde Produkte. (T3)

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 76/12y

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 2014-01-20 4 Ob 115/13k

Vgl auch; Beisatz: Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von Paragraph eins a, UWG dar. (T4)

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 68/18f

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123062