Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123004

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

14Os69/07i; 11Os66/11g; 14Os166/13p; 12Os71/17h; 14Os102/19k; 14Os86/21k; 13Os100/23i

Norm

StGB §146 A4

Rechtssatz

Betrug kommt in Fällen missbräuchlicher Verwendung der eigenen Kreditkarte dann in Betracht, wenn bereits bei Abschluss eines Kreditkartenvertrages der Vorsatz besteht, das Institut später durch Verwendung der Kreditkarte ohne Kontodeckung zu schädigen; der Täter erschleicht dann schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-01-15 14 Os 69/07i

TE OGH 2011-06-30 11 Os 66/11g

Vgl auch

TE OGH 2014-04-01 14 Os 166/13p

Vgl auch; Beisatz: Hier: Herauslocken von Vollmachten, einer Zeichnungsberechtigung und „Blankobelegen“. (T1)

TE OGH 2018-01-18 12 Os 71/17h

Auch; Beisatz: Betrug kommt zwar bei Erschleichung einer (vermögensbezogenen) Dispositionsbefugnis in Betracht. Dafür muss jedoch zum Zeitpunkt der Verfügung des Getäuschten zumindest ansatzweise konkretisierbar sein, welches Vermögen welcher Person betroffen ist. (T2)

TE OGH 2019-10-07 14 Os 102/19k

TE OGH 2021-11-16 14 Os 86/21k

Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 146, StGB. (T3)

Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T4)

TE OGH 2023-12-20 13 Os 100/23i

vgl; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123004