OGH
RS0123004
20.12.2023
14Os69/07i; 11Os66/11g; 14Os166/13p; 12Os71/17h; 14Os102/19k; 14Os86/21k; 13Os100/23i
StGB §146 A4
Betrug kommt in Fällen missbräuchlicher Verwendung der eigenen Kreditkarte dann in Betracht, wenn bereits bei Abschluss eines Kreditkartenvertrages der Vorsatz besteht, das Institut später durch Verwendung der Kreditkarte ohne Kontodeckung zu schädigen; der Täter erschleicht dann schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung.
TE OGH 2008-01-15 14 Os 69/07i
TE OGH 2011-06-30 11 Os 66/11g
Vgl auch
TE OGH 2014-04-01 14 Os 166/13p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Herauslocken von Vollmachten, einer Zeichnungsberechtigung und „Blankobelegen“. (T1)
TE OGH 2018-01-18 12 Os 71/17h
Auch; Beisatz: Betrug kommt zwar bei Erschleichung einer (vermögensbezogenen) Dispositionsbefugnis in Betracht. Dafür muss jedoch zum Zeitpunkt der Verfügung des Getäuschten zumindest ansatzweise konkretisierbar sein, welches Vermögen welcher Person betroffen ist. (T2)
TE OGH 2019-10-07 14 Os 102/19k
TE OGH 2021-11-16 14 Os 86/21k
Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 146, StGB. (T3)
Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T4)
TE OGH 2023-12-20 13 Os 100/23i
vgl; Beisatz nur wie T3
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123004