Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123144

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Geschäftszahl

10ObS150/07t; 10ObS32/10v; 10ObS81/10z; 10ObS152/10s; 10ObS124/12a; 10ObS107/13b; 10ObS146/13p; 10ObS184/13a; 10ObS81/14f; 10ObS32/15a; 10ObS59/15x; 10ObS165/16m; 10ObS78/17v; 10ObS53/19w; 10ObS145/25h

Norm

BPGG §9 Abs4

BPGG §38 Abs1

BPGG §39 Abs1

WPGG §7 Abs4

Rechtssatz

Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zukerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-12-18 10 ObS 150/07t

TE OGH 2010-03-23 10 ObS 32/10v

nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (T1)

TE OGH 2010-06-01 10 ObS 81/10z

Auch

TE OGH 2010-12-21 10 ObS 152/10s

Auch

TE OGH 2012-09-10 10 ObS 124/12a

Auch

TE OGH 2013-11-19 10 ObS 107/13b

nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T2)

TE OGH 2013-11-19 10 ObS 146/13p

nur: Eine Neubemessung des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T3)

TE OGH 2014-01-28 10 ObS 184/13a

nur T2

TE OGH 2014-08-26 10 ObS 81/14f

Vgl, nur T1

TE OGH 2015-10-01 10 ObS 32/15a

Auch; Beisatz: Auch eine bloße Änderung in den rechtlichen Beurteilungskriterien (seinerzeitige Bemessung des Pflegebedarfs für Kinder bzw Jugendliche – nunmehr Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene) stellt eine wesentliche Änderung iSd Paragraph 9, Absatz 4, BPGG dar. (T4)

TE OGH 2015-10-22 10 ObS 59/15x

Beisatz: Auch die zwischenzeitige Anschaffung nicht einfacher Hilfsmittel kann eine Neubemessung des Pflegegeldes rechtfertigen. (T5)

TE OGH 2017-01-24 10 ObS 165/16m

Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, 39, Absatz eins, BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T6)

TE OGH 2017-09-13 10 ObS 78/17v

Auch

TE OGH 2019-07-30 10 ObS 53/19w

Auch; Beisatz: In einem Verfahren über die Neubemessung von Pflegegeld durch Herabsetzung ist auch dann, wenn sich der funktionsbezogen ermittelte Pflegebedarf in rechtlich relevantem Ausmaß im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG verbessert hat, eine unabhängig davon vorliegende diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinn des Paragraph 4 a, BPGG für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG eintritt, zu beachten. (T7)

TE OGH 2026-02-11 10 ObS 145/25h

vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123144