OGH
RS0123144
11.02.2026
10ObS150/07t; 10ObS32/10v; 10ObS81/10z; 10ObS152/10s; 10ObS124/12a; 10ObS107/13b; 10ObS146/13p; 10ObS184/13a; 10ObS81/14f; 10ObS32/15a; 10ObS59/15x; 10ObS165/16m; 10ObS78/17v; 10ObS53/19w; 10ObS145/25h
BPGG §9 Abs4
BPGG §38 Abs1
BPGG §39 Abs1
WPGG §7 Abs4
Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zukerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen.
TE OGH 2007-12-18 10 ObS 150/07t
TE OGH 2010-03-23 10 ObS 32/10v
nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (T1)
TE OGH 2010-06-01 10 ObS 81/10z
Auch
TE OGH 2010-12-21 10 ObS 152/10s
Auch
TE OGH 2012-09-10 10 ObS 124/12a
Auch
TE OGH 2013-11-19 10 ObS 107/13b
nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T2)
TE OGH 2013-11-19 10 ObS 146/13p
nur: Eine Neubemessung des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T3)
TE OGH 2014-01-28 10 ObS 184/13a
nur T2
TE OGH 2014-08-26 10 ObS 81/14f
Vgl, nur T1
TE OGH 2015-10-01 10 ObS 32/15a
Auch; Beisatz: Auch eine bloße Änderung in den rechtlichen Beurteilungskriterien (seinerzeitige Bemessung des Pflegebedarfs für Kinder bzw Jugendliche – nunmehr Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene) stellt eine wesentliche Änderung iSd Paragraph 9, Absatz 4, BPGG dar. (T4)
TE OGH 2015-10-22 10 ObS 59/15x
Beisatz: Auch die zwischenzeitige Anschaffung nicht einfacher Hilfsmittel kann eine Neubemessung des Pflegegeldes rechtfertigen. (T5)
TE OGH 2017-01-24 10 ObS 165/16m
Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, 39, Absatz eins, BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T6)
TE OGH 2017-09-13 10 ObS 78/17v
Auch
TE OGH 2019-07-30 10 ObS 53/19w
Auch; Beisatz: In einem Verfahren über die Neubemessung von Pflegegeld durch Herabsetzung ist auch dann, wenn sich der funktionsbezogen ermittelte Pflegebedarf in rechtlich relevantem Ausmaß im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG verbessert hat, eine unabhängig davon vorliegende diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinn des Paragraph 4 a, BPGG für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG eintritt, zu beachten. (T7)
TE OGH 2026-02-11 10 ObS 145/25h
vgl; Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123144