OGH
RS0122909
27.11.2007
10ObS109/07p; 10ObS27/08f; 10ObS146/16t; 10ObS173/19t
Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art10 Abs1 lita; Verordnung (EG) 883 aus 2004, allg; Verordnung (EG) 987 aus 2009, allg
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Familienleistungen schon von ihrer Natur her nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen. Dies bedeutet, dass es für die Anwendung der Antikumulierungsregel nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Leistungsberechtigten um einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder den Arbeitnehmer selbst handelt.
TE OGH 2007-11-27 10 ObS 109/07p
TE OGH 2008-10-14 10 ObS 27/08f
Beisatz: Diese Familienbetrachtungsweise führt dazu, dass es irrelevant ist, welcher Elternteil in welchem Staat die Familienleistungen beansprucht. Eine Individualbetrachtung nur des Elternteils, der die Familienleistungen beanspruchen möchte (zB Abstellen auf den betreuenden Elternteil bei Erziehungsleistungen), hat bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Eltern nicht zu erfolgen. (T1)
TE OGH 2017-01-24 10 ObS 146/16t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2020-05-26 10 ObS 173/19t
Vgl; Beisatz: Die Familienbetrachtungsweise spielt nur bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 VO 883 aus 2004, eine Rolle. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122909