Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122909

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Geschäftszahl

10ObS109/07p; 10ObS27/08f; 10ObS146/16t; 10ObS173/19t

Norm

Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art10 Abs1 lita; Verordnung (EG) 883 aus 2004, allg; Verordnung (EG) 987 aus 2009, allg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Familienleistungen schon von ihrer Natur her nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen. Dies bedeutet, dass es für die Anwendung der Antikumulierungsregel nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Leistungsberechtigten um einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder den Arbeitnehmer selbst handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-11-27 10 ObS 109/07p

TE OGH 2008-10-14 10 ObS 27/08f

Beisatz: Diese Familienbetrachtungsweise führt dazu, dass es irrelevant ist, welcher Elternteil in welchem Staat die Familienleistungen beansprucht. Eine Individualbetrachtung nur des Elternteils, der die Familienleistungen beanspruchen möchte (zB Abstellen auf den betreuenden Elternteil bei Erziehungsleistungen), hat bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Eltern nicht zu erfolgen. (T1)

TE OGH 2017-01-24 10 ObS 146/16t

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 173/19t

Vgl; Beisatz: Die Familienbetrachtungsweise spielt nur bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 VO 883 aus 2004, eine Rolle. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122909