OGH
RS0123026
25.11.2020
6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w; 6Ob203/20a
AktG §226
UmwG §2 Abs3
UmwG §5 Abs5
Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren (Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, UmwG) Paragraph 226, AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung stets zu einer Verbesserung der Situation der Gläubiger führt, wäre dieser Verweis des Paragraph 5, Absatz 5, UmwG überflüssig.
TE OGH 2007-11-07 6 Ob 235/07p
Veröff: SZ 2007/175
TE OGH 2007-11-07 6 Ob 236/07k
TE OGH 2008-12-17 6 Ob 267/08w
Vgl; Beisatz: Bei der errichtenden Umwandlung muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. (T1)
TE OGH 2020-11-25 6 Ob 203/20a
Beisatz: Hier: Up-stream-Verschmelzung. (T2)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/102
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123026