Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123026

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w; 6Ob203/20a

Norm

AktG §226

UmwG §2 Abs3

UmwG §5 Abs5

Rechtssatz

Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren (Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, UmwG) Paragraph 226, AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung stets zu einer Verbesserung der Situation der Gläubiger führt, wäre dieser Verweis des Paragraph 5, Absatz 5, UmwG überflüssig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-11-07 6 Ob 235/07p

Veröff: SZ 2007/175

TE OGH 2007-11-07 6 Ob 236/07k

TE OGH 2008-12-17 6 Ob 267/08w

Vgl; Beisatz: Bei der errichtenden Umwandlung muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. (T1)

TE OGH 2020-11-25 6 Ob 203/20a

Beisatz: Hier: Up-stream-Verschmelzung. (T2)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/102

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123026