OGH
RS0122837
19.10.2023
10Ob93/07k; 1Ob56/14p; 3Ob30/15f; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 5Ob85/21t; 7Ob84/22m; 8Ob86/23i
ABGB §94 Abs2
Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.
TE OGH 2007-11-06 10 Ob 93/07k
Veröff: SZ 2007/169
TE OGH 2014-04-24 1 Ob 56/14p
Vgl auch
TE OGH 2015-03-18 3 Ob 30/15f
Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem Paragraph 30 b, EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T1)
TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m
Auch
TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b
Auch
TE OGH 2019-05-27 1 Ob 48/19v
TE OGH 2021-06-14 5 Ob 85/21t
nur: Als Einkommen zu veranschlagen sind daher auch Erträgnisse von Vermögen. (T2)
TE OGH 2022-11-23 7 Ob 84/22m
Beisatz: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. (T3)
TE OGH 2023-10-19 8 Ob 86/23i
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122837