Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122837

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

10Ob93/07k; 1Ob56/14p; 3Ob30/15f; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 5Ob85/21t; 7Ob84/22m; 8Ob86/23i

Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-11-06 10 Ob 93/07k

Veröff: SZ 2007/169

TE OGH 2014-04-24 1 Ob 56/14p

Vgl auch

TE OGH 2015-03-18 3 Ob 30/15f

Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem Paragraph 30 b, EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T1)

TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m

Auch

TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b

Auch

TE OGH 2019-05-27 1 Ob 48/19v

TE OGH 2021-06-14 5 Ob 85/21t

nur: Als Einkommen zu veranschlagen sind daher auch Erträgnisse von Vermögen. (T2)

TE OGH 2022-11-23 7 Ob 84/22m

Beisatz: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. (T3)

TE OGH 2023-10-19 8 Ob 86/23i

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122837