Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122489

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Geschäftszahl

4Ob105/07f; 4Ob101/12z; 4Ob119/12x; 4Ob224/14s; 4Ob187/14z; 6Ob14/16a; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die nach §78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-10-02 4 Ob 105/07f

Bem: So bereits 4 Ob 142/99 und 6 Ob 249/01p. (T1)

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 101/12z

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 119/12x

Vgl; Beisatz: Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Artikel 10, EMRK ist aber mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden, und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: Paragraph 78, UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen. (T1); Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Lichtbildes eines verdeckten Ermittlers (das für die Berichterstattung keinen Mehrwert hatte) untersagt. (T2)

TE OGH 2014-12-16 4 Ob 224/14s

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 187/14z

Veröff: SZ 2015/6

TE OGH 2016-03-30 6 Ob 14/16a

Auch

TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w

Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T3)

Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122489