OGH
RS0122489
02.10.2007
4Ob105/07f; 4Ob101/12z; 4Ob119/12x; 4Ob224/14s; 4Ob187/14z; 6Ob14/16a; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w
UrhG §78
Die nach §78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus.
TE OGH 2007-10-02 4 Ob 105/07f
Bem: So bereits 4 Ob 142/99 und 6 Ob 249/01p. (T1)
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 101/12z
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 119/12x
Vgl; Beisatz: Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Artikel 10, EMRK ist aber mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden, und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: Paragraph 78, UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen. (T1); Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Lichtbildes eines verdeckten Ermittlers (das für die Berichterstattung keinen Mehrwert hatte) untersagt. (T2)
TE OGH 2014-12-16 4 Ob 224/14s
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 187/14z
Veröff: SZ 2015/6
TE OGH 2016-03-30 6 Ob 14/16a
Auch
TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w
Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T3)
Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122489