Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122742

Entscheidungsdatum

12.09.2007

Geschäftszahl

16Ok4/07; 16Ok8/08; 16Ok6/12

Norm

KartG 2005 §1

Rechtssatz

Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-09-12 16 Ok 4/07

TE OGH 2008-10-08 16 Ok 8/08

Auch; nur: Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet. (T1); Veröff: SZ 2008/144

TE OGH 2013-12-02 16 Ok 6/12

Vgl auch; nur: Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. (T2)