Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123060

Entscheidungsdatum

10.09.2007

Geschäftszahl

6Bkd3/07; 11Bkd2/12

Norm

DSt 1990 §1 C4; RAO §11 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren.

Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch von den Verhandlungsterminen in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass der Mandant gegebenenfalls den Verhandlungstermin ebenfalls wahrzunehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn die Aussage des Mandanten zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-09-10 6 Bkd 3/07

Beisatz: Hier: Verwaltungsstrafverfahren, in dem auch die Beschuldigten-Ladungsbescheide dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. (T1)

TE OGH 2012-09-24 11 Bkd 2/12

Auch; nur: Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren. (T2)